Wenn Unternehmen in Folge der Corona-Krise fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, können diese Zahlungen auf Antrag befristet werden. Die Stundung wird grundsätzlich zinsfrei gewährt. Die Steuererleichterungen können beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden.
Dabei kommen folgende Anträge in Betracht:
- Antrag auf zinslose Stundung
- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2020
- Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Bitte beachten Sie, dass die vereinfachte Stundungsregelung nur für die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer gilt. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Ebenfalls ist es möglich bis zum 31. Dezember 2020 einen Stundungsantrag hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer u stellen. Der Stundungsantrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Weiter haben Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen die Möglichkeit die Höhe ihrer Vorauszahlungen anpassen zu lassen. Zudem kann der Messbetrag für die Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen angepasst werden. Auch hier können beim zuständigen Finanzamt Anträge gestellt werden. Wenn festgestellt werden kann, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr 2020 voraussichtlich niedriger sein werden, wird dem Antrag stattgegeben und die Steuervorauszahlungen angepasst. Soweit für das Jahr 2020 bereits Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer geleistet wurden, können diese auf Antrag beim zuständigen Finanzamt zurückerstattet werden.
Weiter wurde beschlossen, dass die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden bis zum Ende des Jahres ausgesetzt wird. Zudem sollen in dieser Zeit gesetzlich angefallene Säumniszuschläge erlassen werden. Diese Maßnahme betrifft die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer.
Für weitere Informationen siehe Homepage des Bundesfinanzministeriums.