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Corona-Steuerhilfegesetz

Mit Datum vom 06. Mai 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht.

Der Entwurf für das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (Corona-Steuerhilfegesetz) unterhält unter anderem folgende Maßnahmen.

  1. Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Juli 2021 erbrachte Verpflegungsdienst- und Restaurantleistungen soll mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der Steuersatz von 19% auf 7 % gesenkt werden (vgl. § 12 Abs. 2 UstG).
  1. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 01. Januar 2021 enden, geleistet werden sind steuerfrei.