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Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet. Das im Bundesanzeiger mit Datum vom 27.03.2020 veröffentlichte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie sieht u.a. vor, dass die Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 01. März 2020 bis zunächst 30. September 2020 für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen ausgesetzt wird.

Gem. § 15 a InsO besteht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine Insolvenzantragspflicht. Gem. § 15 a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Verstößt das Vertretungsorgan gegen seine Antragspflicht kann dies strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben und eine Haftung gem. § 64 GmbHG oder äquivalenter Haftungsnormen mit sich ziehen.

Wie das Bundesministerium für Justiz verlauten lässt, soll mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vermieden werden, dass Unternehmen nur aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten und die staatlichen Hilfsmaßnahmen, nicht rechtzeitig erlangen können.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt nach dem BMJV jedoch nur dann in Betracht, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des COVID-19-Pandemie beruht.

Auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann sich entsprechend dem BMJV hingegen nicht berufen, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Auch eine sich durch das COVID-19-Pandemie manifestierende Zahlungsunfähigkeit, die ohne die Ausbreitung vielleicht hätte abgewendet werden können, ist nicht geeignet von der Insolvenzantragstellung abzusehen.

Folgen der Antragsaussetzungspflicht sind nach § 2 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, dass Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vorgenommen haben. Auch während der Aussetzung an Vertragspartner erbrachte Leistungen sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Zudem sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Nach § 3 COVInsAG werden die Möglichkeiten von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für die Dauer von drei Monaten eingeschränkt, so dass Gläubigerinsolvenzanträge zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 nur dann von Gläubigern gestellt werden können, wenn ein Eröffnungsgrund bereits am 01. März 2020 vorlag.