Mit Datum vom 01. April 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie in Kraft getreten.
Die am 1. April 2020 in Kraft getretenen Regelungen sehen folgende vorübergehende Regelungen vor:
Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html
Bei den Regelungen ist zu berücksichtigen, dass diese nur Mietverbindlichkeiten umfassen, die in der Zeit zwischen dem 01. April 2020 und dem 30.06.2020 rückständig geworden sind. Nur hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten besteht ein Kündigungsschutz. Mietverbindlichkeiten die bereits vorher entstanden sind und den Vermieter zur Kündigung berechtigten, sind davon nicht umfasst. Dem Vermieter steht es daher frei, dem Mieter wegen offener Mieten die Kündigung nach den gesetzlichen Regelungen des BGB auszusprechen.
Auch sollte nicht übersehen werden, dass die Mietrückstände, die in der Zeit zwischen dem 01 April 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, dem Vermieter in der Folgezeit auszugleichen sind. Das Gesetz sieht diesbezüglich eine Ausgleichspflicht bis zum 30. Juni 2022 vor. Sollte eine Ausgleichung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sein, steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis im Rahmen der Regelungen des BGB zu kündigen. Ein Kündigungsschutz greift insoweit nicht mehr ein. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen.
Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html
Nach dieser Regelung erhalten Verbraucher und Verbraucherinnern einen Zahlungsaufschub, die Verträge der Grundversorgung (Telefon, Wasser, Energie, Strom) nicht sofort begleichen zu müssen. Sie brauchen im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 nicht zu befürchten, dass ihnen die Verträge gekündigt werden oder –die Grundversorgung eingestellt wird. Ferner tritt für diesen Zeitraum kein Verzug ein, so dass die Dienstleister nicht berechtigt sind, ihre Forderungen durch Inkassounternehmen oder auf dem Klagewege durchzusetzen. Zudem fallen keine Verzugszinsen an. Der Zahlungsaufschub gilt jedoch nur für Verträge die vor dem 08. März 2020 abgeschlossen wurden. Später abgeschlossene Verträge sind davon ausdrücklich nicht umfasst. Wichtig ist auch, dass es sich um einen Zahlungsaufschub handelt, die rückständigen Zahlungen also nach dem 30. Juni 2020 zum Ausgleich gebracht werden müssen. Ein gesetzlicher Zeitraum, in dem die Rückstände erbracht werden müssen, ist nicht bestimmt.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html
Es handelt sich ausschließlich um Verbraucherdarlehensverträge, so dass Darlehensverträge von Gewerbetreibenden in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht umfasst sind. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher durch die Covid-19-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten ist und unerwartete Umsatzeinbußen zu verkraften hat. Die wirtschaftliche Schieflage muss dazu führen, dass der Verbraucher durch die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen seinen Lebensunterhalt gefährden würde.
Im Rahmen der neu geschaffenen Regelung wird die Stundung gesetzlich angeordnet. Die Stundung ist zunächst auf die Dauer von 3 Monaten (1. April 2020 bis 30. Juni 2020) angelegt. Dies bedeutet, dass sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs verschiebt. Während des Zeitraums der Stundung kann der Verbraucher nicht in Verzug geraten, so dass dieser für die Zeit der Stundung keine Verzugszinsen schuldet.
Es ist jedoch zu beachten, dass man als Verbraucher nicht einfach für drei Monate seine Zahlungsverpflichtung einstellen kann. Der betroffene Verbraucher ist vielmehr gehalten sich mit seiner Bank in Verbindung zu setzten und mit dieser die individuellen Umstände des Einzelfalls zu besprechen. Die Bank kann den Verbraucher auch auffordern, die Einnahmenausfälle zu belegen. Dies kann erfolgen durch den Nachweis des Kurzarbeitergeldes, des Nachweises von ALG-Bezugs oder einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber. (Darstellung nicht abschließend).
Kündigungen, wegen der Verschlechterung von Sicherheiten oder der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Bank, sind im Zeitraum zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 unwirksam.
Im Falle, dass mehrere Darlehensnehmer als Gesamtschuldner einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen haben und die Voraussetzungen der Stundung nur bei einem der Darlehensnehmer vorliegen, kann der Gläubiger den gestundeten Betrag nicht von den anderen Mitverpflichteten ausgeglichen verlangen. Die Stundungswirkung gilt in diesem Fall nicht nur zu Gunsten des betroffenen Darlehensnehmers sondern auch gegenüber den übrigen Mitverpflichteten, soweit die Stundung nur einen Darlehensnehmer betrifft. erbringt einer von mehreren Mitverpflichteten eine Zahlung gegenüber dem Gläubiger, darf dieser während des Stundungszeitraums keinen Ausgleich von den anderen Darlehensnehmern verlangen, sofern bei diesen die Stundungsvoraussetzungen vorliegen.