Gerne berate ich Sie über die verschiedenen Möglichkeiten der Schuldenbereinigung.
Die aktuelle wirtschaftliche Lage führt vermehrt zur Situation, dass Kredite Ratenzahlungen und sonstige eingegangene Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Auch der Anstieg der Kosten für die Grundversorgung sowie die anhaltende Inflation tun ihr Übriges. Dies hat zur Folge, wie ein Ausweg aus den Schulden gefunden werden kann. Ein Anfang ist die Schuldnerberatung. Gerne berate ich Sie bei der Frage, einen Weg aus der Schuldenfalle zu finden. Hierzu dienen der Schuldenvergleich, das aussergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und im Falle des Scheiterns das Insolvenzverfahren (Privat- und Regelinsolvenzverfahren). Ebenso ist der Insolvenzplan eine Möglichkeit.
Schuldenbereinigung
In dem Schuldenbereinigungsverfahren geht es darum, ein ggf. anstehendes Insolvenzverfahren noch abwenden zu können, indem sich mit den diversen Gläubigern geeinigt wird und eine einvernehmliche Lösung für die bestehenden Verbindlichkeiten gefunden wird.
Hierfür werden die Gläubiger gesammelt und sodann mit einem konkreten Vorschlag angeschrieben.
Entweder kann so eine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden oder es werden die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag geschaffen.
Ablauf
Für das Schuldenbereinigungsverfahren findet zunächst eine Erstberatung mit Ihnen statt. Hier wird das individuelle Verfahren für Sie zur Schuldenbereinigung ermittelt.
Im Anschluss erfolgen die Anschreiben an die Gläubiger zur Ermittlung der Forderungshöhe.
Daran knüpft an die individuelle Erstellung eines Schuldenbereinigungsverfahrens. Dieser Vorschlag wird sodann den Gläubigern vorgelegt.
Sollten die Gläubiger diesem Plan nicht zustimmen, gilt das Verfahren als gescheitert und ein Insolvenzantrag, nebst Antrag auf Verfahrenskostenstundung
und Restschuldbefreiung kann gestellt werden.
Kosten
Die Kosten meiner Tätigkeit staffeln sich sowohl nach der Anzahl der Gläubiger als auch der Höhe der Schulden.
Die Kosten für Anträge im Regelinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren, Insolvenzplanverfahren, sowie sonstige Tätigkeiten können gerne angefragt werden.
Ist das Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich oder wird ein Insolvenzantrag gestellt, endet meine Tätigkeit.
Mit dem Insolvenzantrag können Anträge auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden.
Insolvenzverfahren
Stellt ein Verbraucher einen Antrag auf Privatinsolvenz dauert das gesamte Verfahren 3 Jahre ab Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Am Ende steht sodann die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn keine Versagungsgründe entgegenstehen.
Vor Insolvenzantragstellung, schreibt der Gesetzgeber bei Privatpersonen vor, dass ein sog. außergerichtlicher Einigungsversuch zu erfolgen hat (Schuldenbereinigungsverfahren). Erst nach erfolglosem außergerichtlichem Einigungsversuch kann ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden.
Insolvenzplanverfahren
Mit einem Insolvenzplan kann abweichend von den Regeln der Insolvenzordnung eine kurzfristige Beendigung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt werden. Dabei soll der Insolvenzplan die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz einvernehmlich abzuwickeln.
Ein Planverfahren kann durch Vorlage des Insolvenzplanes beim Insolvenzgericht beantragt werden. Der Insolvenzplan kann dabei bereits mit Antragstellung vorgelegt werden. Die Möglichkeit das Verfahren mittels eines Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren zu beenden ist jedoch nur dann eröffnet, wenn durch einen Dritten Geldmittel zur Verfügung gestellt werden und die Gläubiger bessergestellt werden, als dies durch das Insolvenzverfahren der Fall wäre.
Schuldenbereinigung
Schuldenbereinigungsverfahren können auch von anderen Schuldnerberatungsstellen durchgeführt werden, nicht ausschließlich von Rechtsanwälten. Ebenso besteht die Möglichkeit nach den jeweiligen Landesregelungen einen Beratungshilfeschein bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren biete ich für folgende Bundesländer an:
- Hamburg
- Bremen
- Bayern (Ausnahme: Aschaffenburg)
- Berlin
- Brandenburg
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
- Niedersachsen
- Saarland
- Schleswig-Hollstein
- Baden-Württemberg (Ausnahme: Heidelberg, Mannheim)
- Nordrhein-Westfalen (Ausnahme: Siegen)
- Mecklenburg-Vorpommern