Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe
Das Landgericht Köln hat mit Datum vom 23.04.2020, Az.: 39 T 57/20 mit noch nicht rechtskräftiger Entscheidung entschieden, dass Corona-Soforthilfen außerhalb des Insolvenzverfahrens bei Altverbindlichkeiten nicht der Pfändung unterliegen.
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