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Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Das Landgericht Köln hat mit Datum vom 23.04.2020, Az.: 39 T 57/20 mit noch nicht rechtskräftiger Entscheidung entschieden, dass Corona-Soforthilfen außerhalb des Insolvenzverfahrens bei Altverbindlichkeiten nicht der Pfändung unterliegen.

Sachverhalt:

Dem Begünstigten wurde im Rahmen der Corona-Soforthilfen ein Betrag von 9.000,0, € auf sein Pfändungsschutzkonto ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Cororna-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll. Der Steuerberater hat gegenüber genau diesem Begünstigten Honorarforderungen aus den Jahren 2014 / 2015, welche tituliert waren. Nach Auszahlung des Corona-Soforthilfe an den Begünstigten auf dessen Pfändungsschutzkonto, pfändete der besagte Steuerberater das Kontoguthaben des Begünstigten auf dem Pfändungsschutzkonto und ließ sich das Bankguthaben zur Einziehung überweisen. Der Begünstigte beantragte daraufhin bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht Bergisch Gladbach die Aufhebung der Pfändung auf seinem Pfändungsschutzkonto und die Freigabe der Corona-Soforthilfe. Das Amtsgericht gab daraufhin die Corona-Sofortbeihilfe in vollem Umfang frei.

Der Steuerberater erhob gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde zum Landgericht Köln. Das Landgericht Köln bestätigte die Freigabe durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach und begründete dieses damit, dass das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt. Der vom Begünstigten gestellte Antrag wurde als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ausgelegt. Das Gericht führte weiter aus, dass der Anspruch des Begünstigten auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar sei und daher den Gläubigerzugriff ausschließe, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrundeliegenden Zweck unvereinbar wäre. Das Landgericht Köln führte weiter aus, dass es auf die Zweckbindung der Zahlung ankomme. Ergebe sich aus dem Leistungszweck die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona Pandemie, dann könne die Corona-Soforthilfe nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Laut dem Landgericht darf es keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.