Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre ist geplant. Derzeit beträgt die Dauer des Insolvenzverfahrens inkl. Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wenigstens sechs Jahre und soll nun auf drei Jahre verkürzt werden.
Grund für die Verkürzung ist die Vorgabe des europäischen Gesetzgebers. Mit Datum vom 14. Februar 2020 wurde von Seiten der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung vorgelegt. Der vorgelegte Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), welche vorsieht, dass insolventen Unternehmerinnen und Unternehmern Zugang zu mindestens einem Verfahren gewährt werden muss, dass eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht (Quelle: Auszug aus dem Referentenentwurf).
Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, dass die Dauer der Restschuldbefreiung mit Wirkung ab dem 17. Juli 2022 von sechs, auf drei Jahre reduziert wird. Auf die Erfüllung besonderer Verfahrensvoraussetzungen, wie es aktuell der Fall ist, kommt es dann nicht mehr an.
Derzeit ist es zwar auch schon möglich nach drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlagen, dies jedoch nur, wenn die Mindestbefriedigungsquote erfüllt ist.
Die bisherige Mindestbefriedigungsquote beträgt 35 % der gesamten zur Tabelle angemeldeten Forderungen zzgl. der Verfahrenskosten.
Nach fünf Jahren kann nach aktueller Rechtslage die Restschuldbefreiung erlangen, wenn die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Verwaltervergütung) gedeckt sind.
Sollten die besonderen Regelungen nicht erfüllt sein, kann die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erteilt werden, wenn kein Versagungsantrag gestellt wird.
Zudem sieht der Referentenentwurf vor, dass insolvenzbedingte Tätigkeitsverbote, die mit der Untersagung der Ausübung des Geschäftsbetriebs wegen Unzuverlässigkeit einhergehen (z.B. Gewerbeuntersagung wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorenthalten von Lohnsteuer, Ausübung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in Bereich des Finanzsektors etc.), die alleine aufgrund der Insolvenz des Schuldners / der Schuldnerin ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten.
Diese Regelung ermöglicht dem in Insolvenz geratenen Schuldner, nach Ablauf der drei-Jahresfrist, eine Wideraufnahme seiner beruflichen Tätigkeit.
Um Unbilligkeiten zu vermeiden, sieht der Referentenentwurf zudem eine gestaffelte Verkürzung von Insolvenzverfahren bis hin zur Restschuldbefreiung vor, die seit dem 17. Dezember 2019 eröffnet wurden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Zuwarten des Insolvenzschuldners auf den Stichtag des 17. Juli 2022 kommt (näheres siehe Referentenentwurf vom 14.02.2020).
Anlässlich der Richtlinienumsetzung werden zudem die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien (z.B. Creditreform, Schufa etc.) von derzeit drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Mit dem jetzt geplanten Entwurf einer Verkürzung der Dauer von Insolvenzverfahren für Verbraucher wird das Insolvenzrecht innerhalb von Europa wieder konkurrenzfähig. Es dürfte insbesondere auch ein Schritt gegen den sogenannten Insolvenztourismus sein, der zunehmend in Mode gekommen ist. Bislang ist es für insolvenzbedrohte Verbraucher oft günstiger gewesen ihren Wohnsitz ins europäische Ausland zu verlegen und dort ein Insolvenzverfahren anzustreben, da dies zeitlich deutlich kürzer war, als es in Deutschland derzeit der Fall ist.
Generell ist es daher begrüßenswert, dass das Verbraucherinsolvenzrecht innerhalb der EU immer weiter auch in Deutschland angepasst und homogenisiert wird.
Bei dem jetzt veröffentlichten Referentenentwurf handelt es sich noch nicht um das fertige Gesetz. Dieses muss erst noch beschlossen und verkündet werden, bis es in Kraft treten kann. Bis dahin sind weitere Änderungen am geplanten Gesetz jederzeit möglich.
Update 10.07.2020: Die Verkürzung der Restschuldbefreiuung soll jetzt schon zum 01.10.2020 kommen.
Update 01.10.2020: Die Reform zur Verkürzung der Restschuldbefreiung, welche zum 01.10.2020 in Kraft treten sollte, wurde verschoben. Ein neuer Zeitpunkt für die Verkürzung der Restschuldbefreiung steht noch nicht fest.