Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre ist geplant. Derzeit beträgt die Dauer des Insolvenzverfahrens inkl. Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wenigstens sechs Jahre und soll nun auf drei Jahre verkürzt werden.
Grund für die Verkürzung ist die Vorgabe des europäischen Gesetzgebers. Mit Datum vom 14. Februar 2020 wurde von Seiten der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung vorgelegt. Der vorgelegte Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), welche vorsieht, dass insolventen Unternehmerinnen und Unternehmern Zugang zu mindestens einem Verfahren gewährt werden muss, dass eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht (Quelle: Auszug aus dem Referentenentwurf).
Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, dass die Dauer der Restschuldbefreiung mit Wirkung ab dem 17. Juli 2022 von sechs, auf drei Jahre reduziert wird. Auf die Erfüllung besonderer Verfahrensvoraussetzungen, wie es aktuell der Fall ist, kommt es dann nicht mehr an.
Derzeit ist es zwar auch schon möglich nach drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlagen, dies jedoch nur, wenn die Mindestbefriedigungsquote